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810 25 194

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 12. November 2025 (810 25 194)

Basel-Landschaft · 2025-11-12 · Deutsch BL

Prüfung von Kindesschutzmassnahmen / Errichtung einer Beistandschaft / Weisung zur Teilnahme am Lernprogramm gegen häusliche Gewalt / unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB und § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der KESB Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich vorab nach den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts, des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993, anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Die Beschwerdeführer sind als Eltern der Kinder D.A. und C.A. bzw. der Vater als Weisungsadressat zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 450 Abs. 2 ZGB). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach den Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der Beschwerde somit volle Kognition zu.

E. 3 Strittig ist, ob die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie die behördliche Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB zum Besuch des Lernprogramms gegen häusliche Gewalt zu Recht erfolgten. 4.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Kindseltern würden nicht ausreichend auf die kindlichen Bedürfnisse von C.A. eingehen und ihm keine genügende Stabilität in schulischen Belangen bieten. Sie seien nicht in der Lage, C.A. s Einschränkungen respektive Entwicklungsverzögerung zu erkennen und geeigneten Massnahmen zu treffen. Die Empfehlung der Kindergartenlehrperson, C.A. in eine Einführungsklasse einzuteilen, hätten die Eltern abgelehnt. Wenige Wochen vor dem Übergang in das erste Primarschuljahr hätten sie einen Wechsel in die Parallelklasse beantragt und C.A. ab dem 2. Mai 2025 nicht mehr in den Kindergarten geschickt. Ausserdem sei davon auszugehen, dass die Eltern C.A. s Linkshändigkeit nicht akzeptierten. Die Ablehnung der Eltern gegenüber C.A. s Einschränkungen schade dem Aufbau des Selbstvertrauens des Kindes. Auch künftig sei mit Kollisionen zwischen den seitens der Lehrpersonen beantragten Massnahmen und der Abwehrhaltung der Kindseltern zu rechnen. Sie bräuchten Unterstützung, um ihren Sohn auch mit seinen Schwächen zu akzeptieren und ihn angemessen zu fördern. Es müsse eine Beistands-person eingesetzt werden, welche den Eltern die Beweggründe anderer Personen erkläre, sie für bedürfnisgerechte Lösungen sensibilisiere und nötigenfalls zum Wohl des Kindes eingreife, um Gefährdungen wie einen fehlenden Schulbesuch zu verhindern. Aufgrund der anstehenden Entscheidung bezüglich des Übergangs in die Regelklasse oder die Einführungsklasse könne mit der Anordnung der Beistandschaft nicht abgewartet werden. Die Mutter habe sich mehrfach derart bedroht gefühlt, dass sie die Polizei gerufen habe und mit den Kindern zwei Wochen der Familienwohnung ferngeblieben sei. In der Paarbeziehung der Eltern bestehe ein Ungleichgewicht. So habe der Vater der Mutter anlässlich des Gesprächs mit den Sozialen Diensten C. praktisch keine Redezeit gewährt und sie häufig korrigiert. Des Weiteren trete er gegenüber Lehrpersonen aggressiv und bedrohlich auf. Es sei anzunehmen, dass dies auch im häuslichen Rahmen geschehe. Die Kinder würden Abwertung, Beleidigung und Respektlosigkeit gegenüber ihrer Mutter miterleben und zugleich lernen, Probleme mit Drohen und Schreien zu lösen. Es sei daher dringend notwendig, dass der Vater sein Verhalten reflektiere und verändere. Die Anweisung zum Besuch des Lernprogramms gegen häusliche Gewalt sei eine geeignete und zumutbare Massnahme zur Erreichung dieses Ziels. 4.2 Die Beschwerdeführer rügen, es liege keine Gefährdung der Entwicklung der Kinder vor, zudem sei die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft zur Erreichung des angestrebten Zwecks nicht geeignet und erforderlich. Die von der KESB behauptete Entwicklungsverzögerung gründe auf einer unqualifizierten Einschätzung der Kindergartenlehrperson und nicht auf einer fachkundigen Abklärung lege artis. Sie hätten sich unabhängig von dieser Einschätzung schon mehrfach über die mangelhaften Leistungen der Kindergartenlehrperson beschwert. Weitere Abklärungen in Bezug auf die Beschulung in der Einführungsklasse seien nicht getroffen worden. Der Kinderarzt von C.A. , Dr. med. I. , habe ebenfalls keine Entwicklungsverzögerung festgestellt, welche den Besuch der Einführungsklasse erfordern würde. C.A. s Absenz seit Mai 2025 sei im Einvernehmen mit dem Kinderarzt und der Schulleitung erfolgt, nachdem sich C.A. nicht mehr wohl gefühlt habe und er von der Kindergartenlehrperson unter Druck gesetzt worden sei. Im Übrigen habe die Absenz mit dem Beginn der Sommerferien geendet. Ab August 2025 werde C.A. die Regelschule in G. besuchen. Die Unterstellung der KESB, sie würden die Linkshändigkeit von C.A. nicht akzeptieren, sei gänzlich haltlos, vielmehr unterstützten sie C.A. s Beidhändigkeit gemäss den Empfehlungen des Kinderarztes. Es sei entgegen den Feststellungen der KESB nur zu einem einzigen Vorfall mit Involvierung der Polizei gekommen, welcher sich auf eine rein verbale Auseinandersetzung beschränkt habe. Der Schluss von der seitens der Lehrpersonen geschilderten Aggressivität des Vaters auf ein aggressives Verhalten im häuslichen Rahmen sei willkürlich. Die Lehrperson von D.A. beschreibe sie vielmehr als interessierte, freundliche und kooperative Eltern. Auch die Behauptung, der Vater löse Probleme durch Drohen und Schreien, sei unbelegt. Zudem sei unberücksichtigt geblieben, dass der Vater gemäss Angaben der Mutter nie Gewalt gegenüber den Kindern ausgeübt habe. Die Weisung an den Vater, das Lernprogramm häusliche Gewalt zu besuchen, entbehre daher jeglicher Grundlage und sei unverhältnismässig. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dem Arztbericht des Kinderarztes sei keine fachliche Einschätzung in Bezug auf die schulischen Fähigkeiten von C.A. zu entnehmen. Es sei auf die Fachmeinung der Kindergartenlehrperson als Expertin in Bezug auf die schulischen Fähigkeiten abzustellen. Das Nichtberücksichtigen von C.A. s Einschränkungen sowie die Verweigerung geeigneter Unterstützungsmassnahmen stelle eine Kindesgefährdung dar. C.A. besuche nun die Regelklasse des F. schulhauses in G. , wo er gemäss Aussagen des Schulleiters überfordert sei. Da das Schulhaus über keine Einführungsklasse verfüge, stehe mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Klassenwechsel an. Zudem müsse die Familie in den Kanton G. ziehen, da die Eltern anderenfalls den Schulbesuch von C.A. selbst finanzieren müssten. Ein Umzug habe wiederum zur Folge, dass auch D.A. den Kindergarten wechseln müsse. Eine sozialpädagogische Familienbegleitung stelle zwar eine mildere Massnahme dar, sei aber vorliegend mangels Kooperationsbereitschaft der Eltern nicht angebracht. Das bedrohliche und aggressive Auftreten des Vaters bei Konfrontationen mit anderen Meinungen zeige klar, dass er Probleme mit gewaltausübendem Verhalten habe. Dies habe nicht nur Auswirkungen auf das Zusammenleben mit Mutter und Kindern, sondern führe auch zur Verschlechterung der Eltern-Lehrperson-Beziehung, was Lösungsfindungen im Sinne der Kinder verhindere und das Kindeswohl gefährde. 4.4 Dagegen bringen die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung vor, C.A. könne gemäss der Einschätzung des Klassenlehrers sehr wohl in der Regelklasse beschult werden. Es sei kein Schul- oder Klassenwechsel vorgesehen. Die Kinder seien schulisch bestens integriert. Dass sich die Kindseltern der unqualifizierten Einschätzung der Kindergartenlehrerin nicht gebeugt hätten, rechtfertige keine Anordnung von Kindesschutzmassnahmen. Die Behauptung des bedrohenden Verhaltens werde bestritten. Aus den zum Verfügungszeitpunkt vorhandenen Akten sei keine Kindeswohlgefährdung ersichtlich, weitere Akten seien ihnen bisher nicht zur Kenntnis gebracht worden. 5.1 Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB ist die Kindesschutzbehörde bei einer Gefährdung des Kindeswohls verpflichtet, die geeigneten Massnahmen zum Schutze des Kindes zu ergreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Der Begriff des Kindeswohls entzieht sich einer genauen Definition, weshalb zu dessen Beurteilung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu beachten sind. Im Sinne einer positiven und nicht abschliessenden Beschreibung gehören zum Kindeswohl die Förderung und Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht, ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen sowie die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts (BGE 146 III 313 E. 6.2.2; BGE 129 III 250 E. 3.4.2). Unter Gefährdung wird im Allgemeinen die objektiv fassbare Gefahr einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls verstanden. Diese muss – wenn auch regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind – einigermassen konkret sein. Vorausgesetzt ist ferner eine Gefährdung des Kindeswohls von einer gewissen Erheblichkeit ( Yvo Biderbost , in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutz, 4. Aufl., Zürich 2023, N 9 f. zu Art. 307 ZGB). 5.2 Eine Gefährdung des geistigen Wohls kann insbesondere bei fehlender Zusammenarbeit der Eltern mit den Schulbehörden sowie bei fehlender Bereitschaft zur Förderung des Kindes mit allgemeinen schulischen Schwächen oder besonderer Förderbedürftigkeit wegen geistiger Schwächen vorliegen ( Peter Breitschmid , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 18 zu Art. 307 ZGB; vgl. Kurt Affolter - Fringeli / Urs Vogel , in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Die elterliche Sorge/der Kindesschutz, Art. 296-317 ZGB, Das Kindesvermögen, Art. 318-327 ZGB, Minderjährige unter Vormundschaft, Art. 327a-327c ZGB, Bern 2016, N 16 zu Art. 307). Physische und psychische Gewalt, Züchtigung sowie erniedrigende Handlungen erreichen regelmässig die Schwelle der Kindeswohlgefährdung; sei es als direkt betroffenes Kind, sei es als Zeuge ( Biderbost , a.a.O., N 10a zu Art. 307 ZGB). Das Wohl des Kindes ist anerkanntermassen nicht nur dann gefährdet, wenn das Kind selbst Opfer von physischer oder psychischer Gewalt wird, sondern auch dann, wenn es das Ausüben von Macht, Gewalt und Drohung gegen einen Elternteil direkt oder indirekt, sei dies, indem es die Gewalt hört oder die Verletzungen sieht, miterlebt ( Andrea Büchler / Margot Michel , Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: Die Praxis des Familien-rechts [FamPra.ch] 2011, S. 539). 5.3 Kindesschutzmassnahmen müssen zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung erforderlich sein (Subsidiarität) und es ist immer die mildeste erfolgsversprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; vgl. Urteil des BGer 5A_988/2022 vom 20. April 2023 E. 2.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Gefahr bereits verwirklicht hat. In diesem Sinne ist der gesetzliche Kindesschutz Präventivmassnahme und hat sich vom Grundsatz "in dubio pro infante" leiten zu lassen (BGE 146 III 313 E. 6.2.2). Kindesschutz verlangt ein vorausschauendes Handeln der Behörden. Diese sind gehalten, zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit gezielten Massnahmen möglichst präventiv die festgestellte Kindeswohlgefährdung abzuwenden (Urteil des BGer 5A_765/2016 vom 18. Juni 2017 E. 3.3; Breitschmid , a.a.O., N 8 zu Art. 307 ZGB). Die anvisierte Massnahme muss schliesslich auch zumutbar sein, also dem Grad der Bedrohung für das Kindeswohl entsprechen sowie erstrebten Nutzen und mögliche Nachteile vernünftig abwägen. Es ist die sachlich richtige Massnahme nicht aufgrund bloss juristischer Klassifikation, sondern unter Würdigung der im Einzelfall bestimmenden sozialen, medizinischen und erziehungswissenschaftlichen Gesichtspunkten anzuordnen (Urteil des BGer 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2). Eine zu milde Intervention widerspricht dabei dem Prinzip der Verhältnismässigkeit ebenso wie eine zu radikale; der erzielbare Nutzen einer Massnahme muss eine allfällige Belastung überwiegen ( Biderbost , a.a.O., N 11 zu Art. 307 ZGB). 5.4 Massnahmen nach Art. 307 ZGB bilden die unterste Stufe des Interventionssystems. Gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB kann einer Kindeswohlgefährdung mit einer Ermahnung oder einer Weisung an die Erziehungsberechtigten begegnet werden. Weisungen haben im Gegensatz zu Ermahnungen verbindlicheren Charakter und können gegebenenfalls mit der Strafandrohung des Verweisungsbruchs gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 verbunden werden ( Biderbost , a.a.O., N 17 zu Art. 307 ZGB). Als Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB kommt unter anderem die Aufforderung an die Kindseltern, einen Gewaltpräventionskurs zu besuchen, in Betracht ( Affolter - Fringeli / Vogel , a.a.O., N 35 zu Art. 307; Biderbost , a.a.O., N 16 zu Art. 307 ZGB). 5.5 Besteht ein generelles Bedürfnis nach begleitender Hilfe und berücksichtigt die Massnahme alle Aspekte der Verhältnismässigkeit ( Biderbost , a.a.O., N 3 zu Art. 308 ZGB), ernennt die KESB dem Kind gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Die Beistandschaft zielt auf aktives, autoritatives und kontinuierliches Einwirken auf die Erziehungsarbeit der Eltern und das Gebaren des Kindes ab ( Breitschmid , a.a.O., N 2 zu Art. 308 ZGB). Wird bei der Erfüllung einer Einzelaufgabe ein besonderer Schwächezustand festgestellt, überträgt die KESB dem Beistand im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zudem besondere Befugnisse ( Biderbost , a.a.O., N 5 zu Art. 308 ZGB). Die Erziehungsbeistandschaft soll durch den Kontakt mit Eltern und Kind erzieherische Missstände abbauen. Dem Beistand stehen dafür Instrumente wie Vermittlung, Anleitung oder Weisung gegenüber den Eltern, dem Kind und Dritten zur Verfügung, wobei alle Beteiligten zur Zusammenarbeit mit dem Beistand verpflichtet sind. Das elterliche oder familiäre Umfeld bleibt erhalten, soll aber durch stete persönliche Kontakte (insbesondere auch Hausbesuche) beobachtet werden. Der Beistand ist Vertrauens- und Ansprechperson aller Betroffenen und soll zum Kind eine tragfähige Beziehung aufbauen ( Breitschmid , a.a.O., N 4 zu Art. 308 ZGB). 6.1 Dem Polizeibericht vom 14. Januar 2025 ist zu entnehmen, dass die Mutter am 28. September 2024 aufgrund massiver Drohungen durch den Vater mit den Kindern aus der gemeinsamen Wohnung geflüchtet sei und beabsichtigt habe, während den Herbstschulferien bei ihren Eltern in J. unterzukommen. Die Mutter habe angegeben, der Vater übe keine Gewalt gegen die Kinder aus. Sie habe die Tätlichkeiten, die in der Vergangenheit stattgefunden hätten, nicht erläutern wollen. Sie habe lediglich angegeben, dass es zu solchen Vorfällen gekommen sei. Wo diese genau stattgefunden hätten und wie lange das genau her sei, habe nicht in Erfahrung gebracht werden können. Sie habe keine Aussagen zu den Verletzungen und dazu, wie es zur Tätlichkeit gekommen sei, tätigen wollen. Während der Sachverhaltsaufnahme sei sie mehrmals in Tränen ausgebrochen. 6.2 Laut Abklärungsbericht der Sozialen Dienste C. vom 13. Mai 2025 leide D.A. an Epilepsie, sei durch Medikamente in seiner Leistungsfähigkeit stark geschwächt gewesen, habe sich jedoch nach Absetzen der Medikamente in seiner Entwicklung wieder entfalten und grosse Fortschritte im Kindergarten erzielen können. Bei C.A. hätte sich im zweiten Kindergartenjahr die schulische Leistung stark verschlechtert und er habe nach der Einschätzung der Kindergartenlehrperson einen erhöhten Förderbedarf ausgewiesen, so dass die Einteilung in eine Einführungsklasse empfohlen worden sei. Auf diese Empfehlung, die von den Eltern abgelehnt worden sei, habe insbesondere der Vater sehr schlecht reagiert. Die Zusammenarbeit mit der Schule habe sich stark verschlechtert, wobei die Kindergartenlehrperson vor dem vermehrt auffälligen und aggressiven Verhalten des Vaters habe geschützt werden müssen. Die von den Eltern geforderte Versetzung von C.A. in der Parallelklasse sei vom Kindergarten abgelehnt worden. Die Mitteilung des Entscheids der Schulleitung in Bezug auf die Einteilung in die Einführungsklasse habe zu einem wütenden und bedrohlichen Auftritt des Vaters geführt. Er habe auf den Tisch geschlagen, sei lauter geworden, habe vor Aufregung/Wut gezittert und das Gespräch nach fünf Minuten verlassen. In der Folge sei C.A. seit dem 2. Mai 2025 und bis zu den Sommerferien nicht mehr in den Kindergarten gegangen. Der Schulleiter habe von sehr ausfallendem und grenzüberschreitendem Verhalten und die Kindergartenlehrperson von C.A. von aggressivem und bedrohlichem Verhalten des Vaters berichtet, wobei Letztere während ihren Schilderungen geweint habe. Im Gespräch mit den Abklärungspersonen habe der Vater von einem einmaligen Vorfall am 28. September 2024 gesprochen, welcher durch das Zusammenkommen verschiedener belastender Faktoren ausgelöst worden sei. Er habe allgemein viel Redezeit in Anspruch genommen, während die Mutter nur selten zu Wort gekommen sei. Die Kooperationsbereitschaft des Vaters habe sich im Verlauf der weiteren Abklärung schwierig gestaltet und er habe einen vereinbarten und mehrmals verschobenen Termin aufgrund einer Datenschutzverletzung durch die Abklärungspersonen nicht mehr wahrgenommen. Aus Sicht der Abklärungspersonen gefährdeten die Eltern mit den heftigen Auseinandersetzungen in der Paarbeziehung, dem ausfallenden, bedrohenden und aggressiven Verhalten des Vaters sowie der Verletzung der Schulpflicht von C.A. das Kindeswohl. Auch bei D.A. könne es künftig im schulischen Bereich ähnliche Meinungsverschiedenheiten geben, wobei der Vater seine Meinung mit der gleichen Vehemenz vertreten würde. 6.3 Die Kindergartenlehrperson von C.A. schilderte gemäss Aktennotiz vom 3. Juni 2025 die erheblichen schulischen Schwierigkeiten des Kindes, die zu Weinen und Einnässen geführt hätten. C.A. sei in Kleingruppen begleitbar gewesen, in einer grösseren Klasse sehe sie ihn nicht, da er die Aufträge nicht verstehe und ausführe. 6.4 Anlässlich der Anhörung der Eltern durch die Vorinstanz vom 4. Juni 2025 zeigte sich ein stures, auf die eigene Meinung beharrendes Verhalten des Vaters. Er unterbrach die gesprächsleitende Person mehrfach und warf ihr Diskriminierung vor. Beim Hinausgehen entschuldigte er sich für sein Auftreten. Gemäss den Aussagen der Eltern habe C.A. nach Absprache mit dem Amt für Schulen für den Rest des Schuljahres den D. kindergarten besucht. Die Kindergartenlehrperson habe C.A. und die Mutter nicht gegrüsst und das Kind nicht auf die Prüfung betreffend Einschulung vorbereitet. C.A. sei der einzige Junge in der Klasse gewesen, weshalb es für ihn langweilig gewesen sei. 6.5 Dem Bericht von Dr. I. vom 20. Juni 2025 ist zu entnehmen, dass D.A. zusätzlich u.a. autistische Verhaltenszüge und expressive Sprachentwicklungsverzögerungen zeige. Laut Dr. I. habe C.A. ebenfalls Entwicklungsstörungen im feinmotorischen und expressiven Sprachbereich gehabt, er habe jedoch deutliche Fortschritte gemacht und sei aktuell sehr kommunikativ. Die Kinder seien wohlauf und entwickelten sich progressiv. Sie seien zurzeit gesund. 6.6 Gemäss der Aktennotiz der Vorinstanz vom 28. August 2025 habe die Schulleitung des Schulhauses F. von einem grossen Förderbedarf von C.A. berichtet. C.A. erhalte bereits einen Viertel der Fördermittel der ganzen Klasse und sei nicht schulreif.

E. 7 Die Vorinstanz bejahte im angefochtenen Entscheid unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände zu Recht eine Kindeswohlgefährdung. 7.1.1 Zum einen scheinen die Einsichtsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft der Eltern in schulischen Belangen eingeschränkt zu sein. Die ehemalige Kindergartenlehrperson von C.A. und die Schulleitung berichten von einer starken Abwehrhaltung und von einem wenig konstruktiven Verhalten der Eltern im Zusammenhang mit der Einschulung von C.A. . Die Schwierigkeiten in der Gesprächsführung und in der Zusammenarbeit mit Behörden werden auch von den Sozialen Dienste C. und der Vorinstanz bestätigt. Dass die Kindergartenlehrperson von D.A. die Zusammenarbeit mit den Eltern positiv beschreibt, vermag daran nichts zu ändern. Die Konfliktsituation gipfelte in einer Verletzung der Schulpflicht, wobei die Behauptung, C.A. s Fernbleiben vom Unterricht sei im Einvernehmen mit dem Kinderarzt und der Schulleitung erfolgt, keine Stütze in den Akten findet. 7.1.2 Die Zuweisung in eine Einführungsklasse erfolgt gemäss § 45 Abs. 3 und Abs. 3 bis des kantonalen Bildungsgesetzes (BiG) vom 6. Juni 2002 durch die Schulleitung mittels Verfügung. Vorausgesetzt ist gemäss § 44 Abs. 1 Buchstabe a bis des BiG, dass das Kind eine Entwicklungsverzögerung aufweist. Die Schulleitung trifft den Entscheid aufgrund der Empfehlung der Kindergartenlehrperson, gegebenenfalls unter Beizug einer Fachperson und in der Regel im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten (§ 19 Abs. 3 der Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung [Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä] vom 22. Juni 2021). Für die Zuweisung in die Einführungsklasse ist somit grundsätzlich auf die Einschätzung der Kindergartenlehrperson als Sachverständige in schulischen Belangen abzustellen. Gegen die Verfügung der Schulleitung steht den Eltern der Rechtsweg offen (vgl. § 91 Abs. 2 BiG). Es widerspricht demgegenüber dem Kindeswohl, wenn die Eltern ihre abweichende Meinung in Bezug auf den Bedarf an einer Beschulung in der Einführungsklasse wie im vorliegenden Fall eigenmächtig durchsetzen. Vorliegend bestehen aufgrund der Akten zudem keinerlei Hinweise, die an der Angemessenheit der Empfehlung der Kindergartenlehrperson zweifeln lassen. Der Bericht von Dr. I. enthält naturgemäss keine Angaben zur schulischen Situation der Kinder und schon gar keine Empfehlung zum Besuch einer Regelklasse. Dr. I. bestätigt C.A. s Entwicklungsstörungen, selbst wenn sich diese gemäss Bericht gebessert hätten. 7.1.3 Auch die nach Erlass des angefochtenen Entscheids vorliegenden Erkenntnisse weisen auf eine (fortbestehende) Kindeswohlgefährdung hin. Zwar wurde C.A. nach dem Willen der Eltern in einer Regelklasse in G. eingeschult, jedoch zeigte sich, dass er einen grösseren Förderbedarf aufweist, als für die Regelschule zu bewältigen ist. Die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführer, der Klassenlehrer von C.A. habe bestätigt, er benötige keine Einführungsklasse, wurden weder substantiiert noch belegt. 7.1.4 Beide Kinder weisen Entwicklungsauffälligkeiten auf und sind daher besonders vulnerabel. Für ihr Wohl ist es wesentlich, dass sie in der Schule angemessen und gezielt gefördert werden. Die defensive Haltung der Beschwerdeführer und die emotionsgeladene Reaktion des Beschwerdeführers auf die von Seiten der Schulbehörden festgestellten Defizite sind einer bedarfs- und realitätsgerechten Unterstützung der Kinder abträglich und verhindern nach den überzeugenden Schlussfolgerungen der Sozialen Dienste C. sowie der Vorinstanz kooperative Lösungsfindungen mit den involvierten Fachpersonen und eine gemeinsam getragene, entwicklungsfördernde Unterstützung der Kinder.

E. 7.2 Zum anderen stehen Vorwürfe häuslicher Gewalt im Raum. Zwar war die Polizei gemäss Abklärungsbericht vom 13. Mai 2025 nur einmalig involviert und es wurde keine körperliche Gewalt angewendet. Die Mutter gab jedoch gemäss Polizeibericht vom 14. Januar 2025 an, beim Vorfall vom 28. September 2024 massiv bedroht worden zu sein, was sie dazu bewogen habe, der gemeinsamen Wohnung für zwei Wochen fernzubleiben. Im Polizeibericht vom 14. Januar 2025 ist ausserdem von mehreren Tätlichkeiten in der Vergangenheit die Rede. Die Sozialen Dienste C. ebenso wie die Vorinstanz stellten fest, dass der Vater viel Redezeit einnahm, während die Mutter wenig zu Wort kam. Das aggressive Auftreten des Vaters wurde sodann von der Kindergartenlehrperson, vom Schulleiter und von den Mitarbeitenden der KESB beobachtet. Mit Blick auf das aktenmässig belegte Ereignis vom 28. September 2024 liegt es nahe, dass sich das dominante, beharrende und bedrohliche Auftreten des Vaters nicht ausschliesslich auf den Streit mit den Schulbehörden beschränkt, sondern auch die Konfliktbewältigung im häuslichen Rahmen prägt. Die indirekte Betroffenheit der Kinder durch das Miterleben von Gewalt gegen die Mutter stellt eine Kindeswohlgefährdung dar.

E. 7.3 Die Eltern sind nicht in der Lage, der Gefährdung von sich aus selber oder unter Zuhilfenahme Dritter adäquat zu begegnen. Die Vorinstanz ist damit zutreffend von einer Gefährdung des Kindeswohls und einem förmlichen Handlungsbedarf ausgegangen. 8.1 Die Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB erscheint aufgrund der vorliegenden Gesamtsituation als eine notwendige und geeignete Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung. Zu den Aufgaben der Beiständin gehört im vorliegenden Fall, Eltern und Kinder in deren Belangen beratend zu unterstützen, Ansprechperson für alle involvierten Fachpersonen zu sein (namentlich Arzt, Schule) sowie deren Zusammenarbeit zu koordinieren und alle freiwilligen und angeordneten ambulanten und stationären Massnahmen zu organisieren, zu überwachen und deren Finanzierung sicherzustellen und bei Bedarf Anträge zu stellen. Die Beiständin soll demnach als vermittelnde Instanz zwischen den Eltern und den beteiligten Fachpersonen fungieren und bei Bedarf die notwendigen Schritte einleiten, wenn die elterliche Mitwirkung in kindeswohlgefährdender Weise unterbleibt. Durch die regelmässigen persönlichen Kontakte der Beiständin und deren Berichterstattungspflicht wird sichergestellt, dass die Situation der Kinder im Blickfeld der Behörde bleibt und nötigenfalls weitere Unterstützungsangebote aufgegleist werden können. Mildere geeignete Massnahmen sind mangels Kooperationsbereitschaft der Eltern nicht ersichtlich. Die Beistandschaft beachtet das Subsidiaritätsprinzip, da die Kindseltern wie oben aufgezeigt nicht in der Lage sind, Konfliktsituationen mit Fachbehörden zu bewältigen, ohne das Kindeswohl zu belasten. Die Errichtung der Erziehungsbeistandschaft ist deswegen eine der vorliegenden Situation angemessene Kindesschutzmassnahme und nicht zu beanstanden. 8.2 Zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung hat die Vorinstanz den Vater zusätzlich angewiesen, ein Lernprogramm gegen häusliche Gewalt in Anspruch zu nehmen. Die Kombination von Weisungen mit der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft ist gesetzlich möglich und in der Praxis häufig ( Linus Cantieni / Stefan Blum , in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/ Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, N 15.44). Im Gegensatz zur Erziehungsbeistandschaft, die auf der Kinderebene ansetzt, begegnet die Weisung der Gefährdung primär von der Elternebene her. Um Konflikte in der Paarbeziehung und mit Schulbehörden im Sinne des Kindeswohls konstruktiv zu bewältigen, muss der Beschwerdeführer die Bereitschaft entwickeln, das eigene Handeln und Verhalten zu reflektieren sowie negative Emotionen und Impulse zu kontrollieren. Der Beschwerdeführer zeigt sich in Bezug auf die bestehende Aggressionsproblematik nicht als einsichtig und bedarf daher externe Hilfe. Mit einem Zeitaufwand von zwei Stunden jede zweite Woche ist die Mass- nahme dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Die Weisung zur Absolvierung des Lernprogramms gegen häusliche Gewalt erweist sich deshalb als geeignet, erforderlich sowie der vorliegenden Situation angemessen und ist somit ebenfalls zu bestätigen.

E. 9 Nach dem Gesagten erweisen sich die strittigen Massnahmen unter sämtlichen Gesichtspunkten als rechtmässig. Auch die Kostenauferlegung gemäss Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids ist nicht zu beanstanden. Die Kosten von Kindesschutzmassnahmen gehören gemäss ausdrücklicher bundesgesetzlicher Regelung (Art. 276 Abs. 2 ZGB) zum von den Eltern zu tragenden Kindesunterhalt. Gebühren und Auslagen, die in kindesschutzrechtlichen Verfahren betreffend Minderjährige anfallen, werden gemäss § 158 Abs. 1 und 3 EG ZGB i.V.m. § 6 Abs. 2 bis der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) vom 8. Januar 1991 in der Regel beiden Eltern je zur Hälfte auferlegt. Die von der Vorinstanz erhobenen Kosten bewegen sich im gemäss § 17 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 GebV vorgesehenen Rahmen. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.

E. 10 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden.

E. 10.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen (§ 21 VPO).

E. 10.2 Die Beschwerdeführer ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. 10.3.1 Fehlen einer Partei die nötigen Mittel und erscheint ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos, so wird sie auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit. Für die Darlegung der Mittellosigkeit gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 (§ 22 Abs. 1 VPO). Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 22 VPO stimmen nach konstanter kantonsgerichtlicher Rechtsprechung mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 (KGE VV vom 24. Januar 2024 [ 810 23 265 /810 23 266] E. 12.2.1; KGE VV vom 6. April 2022 [810 21 336] E. 6.2; KGE VV vom 15. November 2017 [810 17 281] E. 6.1) und somit auch mit denjenigen von Art. 117 f. ZPO überein (BGE 142 III 131 E. 4.1; KGE VV vom 28. Februar 2024 [810 23 241] E. 7.2.1 f.). 10.3.2 Als mittellos im Sinne des in Art. 29 Abs. 3 BV garantierten Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtsuchenden Person. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1, in: Die Praxis [Pra] 2010 Nr. 25 S. 171). Bei der Erfassung der wirtschaftlichen Situation gilt der Effektivitätsgrundsatz, nach dem nur die eigenen und gegenwärtigen Mittel, die der gesuchstellenden Person tatsächlich zur Verfügung stehen, berücksichtigt werden; es dürfen keine fiktiven Einkommen, Ausgaben und Vermögen angerechnet werden (KGE VV vom 24. Januar 2024 [ 810 23 265 /810 23 266] E. 12.2.2; KGE VV vom 13. September 2021 [810 21 76] E. 5.3; vgl. Daniel Wuffli / David Fuhrer , Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, N 120 ff.). 10.3.3 Für die Ermittlung des Grundbedarfs ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum und den für seine Berechnung massgebenden Richtlinien auszugehen (KGE VV vom 24. Januar 2024 [ 810 23 265 /810 23 266] E. 12.2.2; vgl. Wuffli / Fuhrer , a.a.O., N 259 ff.). Es darf dabei aber nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden. Vielmehr ist den gesamten individuellen Umständen Rechnung zu tragen (BGE 141 III 369 E. 4.1; Urteil des BGer 5A_774/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.1). 10.3.4 Lebt eine Person in einem Konkubinatsverhältnis, aus welchem ein Kind hervorgegangen ist, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Berechnung ihres betreibungsrechtlichen Existenzminimums diesem Umstand Rechnung zu tragen, indem der Ermittlung des Notbedarfs der Grundbetrag für Ehepaare bzw. für zwei in Hausgemeinschaft lebende Erwachsene zugrunde gelegt wird. Ein Konkubinatsverhältnis, aus dem ein Kind hervorgegangen ist, ist somit unter dem Gesichtspunkt der Notbedarfsermittlung im Wesentlichen gleich zu behandeln wie ein eheliches Familienverhältnis (Urteil des BGer 5D_121/2009 vom 30. November 2009 E. 7.1; vgl. BGE 142 III 36 E. 2.3; BGE 130 III 765 E. 2.4; BGE 106 III 11 E. 3d; Urteil des BGer 8C_1008/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.3.3; Urteil des BGer 9C_859/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 3.4.1; vgl. Lukas Huber , in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2025, N 44 zu Art. 117 ZPO; François Bohnet / Lorenz Droese , Präjudizienbuch ZPO, Bern 2018, N 16 zu Art. 117 ZPO). 10.3.5 Zur Beurteilung der Bedürftigkeit werden sämtliche beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte, die effektiv vorhanden und verfügbar oder zumindest realisierbar sind, berücksichtigt (KGE VV vom 13. September 2021 [810 21 76] E. 5.4; Wuffli / Fuhrer , a.a.O., N 182). Unbeachtlich sind jedoch Sachwerte mit Kompetenzcharakter i.S.v. Art. 92 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 ( Wuffli / Fuhrer , a.a.O., N 199). Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist es dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden (BGE 144 III 531 E. 4.1; Urteil des BGer 4A_300/2024 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.1). Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugreifen. Soweit die eigenen Mittel erlauben, einen Prozess zu finanzieren, ist der Zugang zur Justiz gewährleistet, und es rechtfertigt sich nicht, öffentliche Mittel dafür bereitzustellen (BGE 144 III 531 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_412/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 3.2.3). Bei der Bemessung des zu gewährenden Freibetrags sind die zukünftigen Notwendigkeiten sowie die konkreten Umstände zu berücksichtigen, wie absehbare Steigerungen oder Verringerungen der Vermögens- und Einkommensverhältnisse, das Alter, der Gesundheitszustand und familiäre Verpflichtungen (Urteil des BGer 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.1.2). Im Normallfall erscheint ein Notgroschen von Fr. 15'000.--, bei besonderen Umständen ein Notgroschen von Fr. 20'000.-- und mehr als angemessen (KGE VV vom 13. September 2021 [810 21 76] E. 5.4; KGE VV vom 20. Januar 2016 [810 15 304] E. 7.4). Nach der Praxis des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, wird ein Vermögen von etwa Fr. 20'000.-- bis maximal Fr. 25'000.-- als noch verhältnismässig gering und deshalb einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entgegenstehend betrachtet (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht [KGE ZR] vom 7. Juli 2022 [400 22 105] E. 3.3; KGE ZR vom 26. Oktober 2021 [400 21 154] E. 13.1; KGE ZR vom 2. April 2019 [410 19 20] E. 4.1), wobei der Notgroschen auf dem ehelichen Vermögen nur einmal berücksichtigt wird (KGE ZR vom 28. April 2014 [410 14 12] E. 3; KGE ZR vom 7. März 2013 [410 13 24] E. 3.2; KGE ZR vom 17. Juli 2012 [410 12 192] E. 2.4; vgl. auch Urteil des BGer 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.4.2). 10.3.6 Unter Berücksichtigung der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten ist zu prüfen, ob die gesuchstellende Person in der Lage ist, die Prozesskosten aus ihrem Vermögen oder dem monatlichen Einkommensüberschuss bei weniger aufwändigen Prozessen binnen eines Jahres und bei anderen binnen zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_412/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 3.2.1; Urteil des BGer 2C_489/2021 vom 27. September 2021 E. 3.2.1). 10.3.7 Es obliegt der gesuchstellenden Partei, ihre finanziellen Verhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Recht-suchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Wer durch einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin vertreten wird, kann nicht als unbeholfen gelten. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht daher nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (Urteil des BGer 4A_300/2024 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.2, mit weiteren Hinweisen). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt somit ein durch diese umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (KGE VV vom 24. Januar 2024 [ 810 23 265 /810 23 266] E. 12.2.3; KGE VV vom 6. April 2022 [810 21 336] E. 6.3; vgl. Urteil des BGer 5A_311/2023 vom 6. Juli 2023 E. 3.2). Das Nichtvorhandensein der erforderlichen finanziellen Mittel (Bedürftigkeit) ist von der gesuchstellenden Person mit dem Beweis-mass der ʺüberwiegenden Wahrscheinlichkeitʺ darzustellen (KGE VV vom 13. September 2021 [810 21 76] E. 6.2). Verweigert die gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen finanziellen Gesamtsituation erforderliche Mitwirkung oder ist ihre Mitwirkung im Einzelfall als ungenügend zu betrachten, hat die gesuchstellende Person die Folgen einer fehlenden oder mangelnden Darlegung oder Beweislegung zu tragen. Das Gericht kann diesfalls die Mittellosigkeit verneinen und damit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisen (KGE VV vom 13. September 2021 [810 21 76] E. 6.4; vgl. Urteil des BGer 2C_412/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 3.2.2). Insbesondere ist die mit dem Gesuch befasste Behörde weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen (Urteil des BGer 2C_412/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 3.2.2). 10.4.1 Die Beschwerdeführer leben im Konkubinat mit zwei gemeinsamen Kindern. Dieses Konkubinat ist bei der Bedürftigkeitsrechnung grundsätzlich gleich zu behandeln wie ein eheliches Familienverhältnis. Es ist daher eine Gesamtrechnung mit voller Berücksichtigung der beidseitigen Einkommen sowie des gemeinsamen Bedarfs anzustellen (vgl. Urteil des Obergerichts Solothurn vom 9. November 2020 [ZKBES.2020.126] E. 5, in: Schweizerische Juristen-Zeitung [SJZ] 117/2021 S. 553; Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 26. Juni 2018 E. 4.2, in: Praxis des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden [PVG] 2018 S. 149; Alfred Brühler , in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordung, Bern 2012, N 66 zu Art. 117 ZPO). 10.4.2 Die Beschwerdeführer sind anwaltlich vertreten. Obwohl ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht lückenlos belegt sind, darf daher ohne Ansetzung einer Nachbesserungsfrist auf Grundlage der Angaben der Beschwerdeführer im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" und der beigefügten Belege über das Gesuch entschieden werden. 10.4.3 Laut Arbeitsvertrag vom 4. Juli 2025 verfügt der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2025 über ein monatliches Nettoeinkommen (inklusive 13. Monatslohn und Kinderzulagen) von Fr. 5'255.15. Das Einkommen der Beschwerdeführerin beläuft sich gemäss Arbeitsvertrag vom 13. Juni 2025 seit dem 1. September 2025 auf netto Fr. 700.25 (inklusive 13. Monatslohn). Die Beschwerdeführer deklarieren im Formular zudem Prämienverbilligungen in der Höhe von total Fr. 734.30. Insgesamt beläuft sich das monatliche Einkommen des Konkubinatspaars folglich auf rund Fr. 6'690.--. 10.4.4 Gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 ist für Paare mit Kindern ein Grundbetrag von Fr. 1'700.-- und für jedes Kind unter zehn Jahren ein Grundbetrag von Fr. 400.-- einzusetzen. Dieser betreibungsrechtliche Grundbetrag ist praxisgemäss um 15 % (Fr. 375.--) zu erhöhen (vgl. KGE VV vom 3. April 2019 [810 19 58] E. 6.2.3; KGE VV vom 24. Februar 2016 [810 15 253] E. 3.2). Dazu kommen die Wohnkosten samt Nebenkosten ( Wuffli / Fuhrer , a.a.O., N 290), welche sich vorliegend gemäss Mietvertrag auf monatlich Fr. 1'660.-- belaufen (inklusive Akontozahlung für Heiz- und Betriebskosten). Zu addieren sind zudem die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung. Nicht zum prozessualen Existenzminimum sind hingegen die Prämien der freiwilligen Zusatzversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) vom 2. April 1908 zu zählen (vgl. Wuffli / Fuhrer , a.a.O., N 308, 311). Demzufolge sind vorliegend Krankenkassenprämien für die obligatorische Krankenversicherung von insgesamt Fr. 1'404.45 (für die beiden Kinder je Fr. 160.75, für die Beschwerdeführerin Fr. 548.95 und für den Beschwerdeführer Fr. 534.50) in die Berechnung aufzunehmen. Einen Zuschlag zum Grundbetrag rechtfertigen sodann die unumgänglichen Berufsauslagen, wozu die Fahrkosten zum Arbeitsplatz gehören. Allfällige Fahrzeugkosten sind jedoch nur dann anzurechnen, wenn dem Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt bzw. es für die Zurücklegung des Arbeitsweges unabdingbar ist (KGE VV vom 28. Dezember 2021 [810 21 287] E. 7.4.4; KGE VV vom 25. September 2019 [810 19 178] E. 4.8). Bei einem Automobil ohne Kompetenzqualität können gemäss Richtlinien die Auslagen nur im Umfang der Kosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs berücksichtigt werden ( Huber , a.a.O., N 48 zu Art. 117 ZPO). Die Beschwerdeführer deklarieren im Formular Berufsauslagen von Fr. 410.--, ohne deren Ursprung zu konkretisieren oder zu belegen. Nachgewiesen sind lediglich monatliche Mietkosten für eine Garage von Fr. 120.--. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, dass sie zwingend auf ihr Auto angewiesen wären und es sind in den Akten auch keine Hinweise hierfür ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kommt dem Fahrzeug im vorliegenden Fall kein Kompetenzcharakter zu. Folglich können den Beschwerdeführern als unumgängliche Berufskosten lediglich die monatlichen Kosten für das U-Abo von insgesamt Fr. 172.-- (Fr. 86.-- je erwachsene Person) angerechnet werden. Die Beschwerdeführer geben als "andere Auslagen (Kinderbetreuung/Schulungskosten etc.)" einen Betrag von Fr. 300.-- an. Diese Auslagen sind ebenfalls nicht belegt. In die Bedarfsrechnung einzubeziehen sind schliesslich die aufgelaufenen und laufenden Steuern. Steht die konkrete Höhe der laufenden Steuern noch nicht fest, ist auf die mutmasslich zu entrichtende Steuer abzustellen, sofern keine Anhaltspunkte für die Nichtbezahlung bestehen ( Wuffli / Fuhrer , a.a.O., N 338). Für die laufenden Steuern kann daher ein Betrag von Fr. 200.-- (entsprechend den Angaben der Beschwerdeführer im Formular) angerechnet werden. Als Schuld wird im Gesuch eine Forderung der K. gegen den Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 3'000.-- angegeben. Private Schuldverpflichtungen sind zu berücksichtigen, wenn die regelmässige Bezahlung nachgewiesen ist; alte Schulden, die der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nicht mehr tilgt, bleiben ausser Acht ( Wuffli / Fuhrer , a.a.O., N 339). Da weder der Bestand noch die regelmässige Tilgung der Schuld nachgewiesen ist, kann die Forderung der K. vorliegend nicht berücksichtigt werden. Der Bedarf beläuft sich folglich insgesamt auf Fr. 6'311.--. Somit resultiert ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 379.--. 10.4.5 Die Verfahrenskosten betragen für das vorliegende Verfahren Fr. 1'500.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer verlangt gemäss Honorarnote vom 13. Oktober 2025 ein Honorar von Fr. 1'818.55. Die Verfahrens- und Anwaltskosten von total Fr. 3'318.55 können die Beschwerdeführer somit innerhalb eines Jahres aus ihrem Überschuss begleichen. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführer ist somit bereits mit Blick auf die Einkommensverhältnisse zu verneinen. 10.4.6 Ausserdem verfügt der Beschwerdeführer über ein den angemessenen Notgroschen hinausgehendes Vermögen. Im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" wird als Vermögenswert des Beschwerdeführers eine Liegenschaft in der Türkei mit einem Verkehrs-wert/Gebäudeversicherungswert von Fr. 38'850.-- aufgeführt. Gemäss der Steuerveranlagung der Staatssteuer des Jahres 2023 weist die Liegenschaft in der Türkei einen Steuerwert von Fr. 53'500.-- auf. Es bestehen gemäss Steuerveranlagung in der Türkei Passiven in der Höhe von Fr. 14'650.--. Dabei handelt es sich wohl um eine hypothekarische Belastung der Liegenschaft in der Türkei, womit die in der Steuerveranlagung und im Formular angegebenen Werte übereinstimmen (Fr. 53'500.-- – Fr. 14'650.-- = Fr. 38'850.--). Die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Grundeigentümerin hat sich die für den Prozess benötigten Mittel allenfalls durch Belehnung der Liegenschaft bzw. Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekarkredits, durch Vermietung nicht vermieteter Räumlichkeiten und nötigenfalls durch Veräusserung der Liegenschaft zu beschaffen. Die Veräusserung der Liegenschaft ist zumutbar, wenn damit zu rechnen ist, dass mit einem Verkauf die für den Prozess erforderlichen Mittel erwirtschaftet werden können, was namentlich vom Verkehrswert und der Belastung der Liegenschaft abhängt (KGE VV vom 28. Februar 2024 [810 23 241] E. 7.2.2; vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen). Nicht massgebend ist, ob die Belehnung bzw. eine allfällige Vermietung oder ein Verkauf für die gesuchstellende Person vom Zeitpunkt her zu vorteilhaften Bedingungen erfolgen kann oder diese im Gegenteil finanziell benachteiligt ( Wuffli / Fuhrer , a.a.O., N 211). Vorliegend bestehen mangels anderer Angaben der Beschwerdeführer keine erkennbaren Gründe dafür, dass die im Grundstück gebundenen Werte nicht mittels Veräusserung oder Belehnung zur Finanzierung des Prozesses freigesetzt werden könnten. Dem Fahrzeug des Beschwerdeführers im Wert von Fr. 14'500.-- (Betrag gemäss Angaben im Formular) kommt nach dem Gesagten kein Kompetenzcharakter zu und es kann ebenfalls als Aktivum berücksichtigt werden. Gemäss Formular verfügt der Beschwerdeführer des Weiteren über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von Fr. 2'800.--. Eine fehlende sofortige Kündigungsmöglichkeit ist durch die gesuchstellende Person durch eine entsprechende Bestätigung der Versicherung nachzuweisen. Kann sie die Lebensversicherung sofort zurückkaufen, ist ihr die Auflösung – auch bei unvorteilhaften Konditionen – zuzumuten ( Wuffli / Fuhrer , a.a.O., N 204). Da keine zusätzlichen Angaben zur Lebensversicherung vorliegen, ist von einer sofortigen Kündigungsmöglichkeit auszugehen und deren Rückkaufwert als weiterer Vermögenswert zu berücksichtigen. Im Formular deklarieren die Beschwerdeführer Wertschriften ("Depot") in der Höhe von je Fr. 2'512.-- für beide Konkubinatspartner. Dabei handelt es sich wohl um das auf dem Mieterspardepot lautend auf die Beschwerdeführer geäufnete Vermögen von Fr. 5'025.95 (vgl. Steuerbescheinigung L. vom 31. Dezember 2024). Die entsprechenden Werte sind somit nicht ohne Weiteres verfügbar. Unter Berücksichtigung der Liegenschaft, des Fahrzeugs und der Lebensversicherung beläuft sich das Vermögen des Beschwerdeführers auf Fr. 56'150.--. Es übersteigt den im Regelfall praxisgemäss maximal zu gewährenden Notgroschen von Fr. 25'000.-- damit eindeutig. 10.4.7 Die Beschwerdeführer erweisen sich nach dem Gesagten nicht als mittellos. Ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ist daher abzuweisen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsident Gerichtsschreiberin

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 12. November 2025 (810 25 194) Kindes- und Erwachsenenschutz Prüfung von Kindesschutzmassnahmen / Errichtung einer Beistandschaft / Weisung zur Teilnahme am Lernprogramm gegen häusliche Gewalt / unentgeltliche Rechtspflege Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichterinnen Ana Dettwiler, Judith Frey-Napier, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Ivanov , Gerichtsschreiberin Nathalie Flück Beteiligte A.A. und B.A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. , Vorinstanz Betreff Prüfung von Kindesschutzmassnahmen / Errichtung einer Beistandschaft (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 27. Juni 2025) A. C.A. (geb. 2018) und D.A. (geb. 2020) sind die Kinder der nicht verheirateten Eltern B.A. (Mutter, geb. 1989) und A.A. (Vater, geb. 1985). Eltern und Kinder wohnen in einem gemeinsamen Haushalt in C. . D.A. besucht die Integrationsklasse des Kindergartens D. in C. und befindet sich im zweiten Kindergartenjahr. C.A. absolvierte beide Kindergartenjahre im Kindergarten E. in C. . Seit dem Übertritt in das erste Primarschuljahr im August 2025 besucht er eine Regelklasse der Primarschule F. im Kanton G. . B. Die Polizei des Kantons Basel-Landschaft meldete der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B. am 14. Januar 2025 unter Beilage eines gleichentags erstellten Polizeiberichts einen Vorfall von häuslicher Gewalt bei der Familie A. . In der Folge eröffnete die KESB B. am 23. Januar 2025 ein Verfahren betreffend Prüfung von Kindesschutzmassnahmen und beauftragte die Sozialen Dienste Gesundheit (Soziale Dienste) C. mit der Abklärung des Sachverhalts und mit der Prüfung geeigneter Massnahmen. Die Sozialen Dienste C. empfahlen mit Abklärungsbericht vom 13. Mai 2025, eine Beistandschaft zu errichten und den Vater anzuweisen, ein Lernprogramm gegen häusliche Gewalt zu besuchen. C. Mit Entscheid vom 27. Juni 2025 errichtete die KESB B. für C.A. und D.A. eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 (Ziff. 1), mit den Aufgaben, (a.) Eltern und Kinder in deren Belangen beratend zu unterstützen, (b.) Ansprechperson für alle involvierten Fachpersonen zu sein, namentlich Arzt, Kindergarten, Schule, Fremdbetreuungsangebote, sowie deren Zusammenarbeit zu koordinieren und (c.) allgemein alle freiwilligen und angeordneten ambulanten und stationären Massnahmen zu organisieren, zu überwachen und deren Finanzierung sicherzustellen und bei Bedarf Anträge zu stellen (Ziff. 1.1). Als Beiständin setzte die KESB B. per 1. August 2025 H. , Soziale Dienste C. , ein (Ziff. 1.2) und wies sie an, (a.) Dritte soweit nötig über die Beistandschaft zu orientieren und (b.) den ersten ordentlichen Rechenschaftsbericht per 31. Juli 2027 einzureichen (Ziff. 2). Der Vater wurde gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, am Lernprogramm gegen häusliche Gewalt teilzunehmen (Ziff. 3). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 755.-- wurden den Eltern je hälftig auferlegt, mit solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag (Ziff. 4). D. Dagegen erhoben B.A. und A.A. (Beschwerdeführer), beide nachfolgend immer vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat in Basel, mit Eingabe vom 28. Juli 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragen, es sei der Entscheid der KESB B. vom 27. Juni 2025 aufzuheben. Dies unter o/e-Kostenfolge, wobei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege für die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen sei. E. Am 3. September 2025 reichten die Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" samt Beilagen nach. F. Die KESB B. (Vorinstanz) schliesst mit Vernehmlassung vom 3. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde. G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. September 2025 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und festgehalten, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zusammen mit der Hauptsache entschieden werde. H. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte am 13. Oktober 2025 seine Honorarnote nach und nahm namens der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB und § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der KESB Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich vorab nach den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts, des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993, anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Die Beschwerdeführer sind als Eltern der Kinder D.A. und C.A. bzw. der Vater als Weisungsadressat zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 450 Abs. 2 ZGB). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach den Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Strittig ist, ob die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie die behördliche Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB zum Besuch des Lernprogramms gegen häusliche Gewalt zu Recht erfolgten. 4.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Kindseltern würden nicht ausreichend auf die kindlichen Bedürfnisse von C.A. eingehen und ihm keine genügende Stabilität in schulischen Belangen bieten. Sie seien nicht in der Lage, C.A. s Einschränkungen respektive Entwicklungsverzögerung zu erkennen und geeigneten Massnahmen zu treffen. Die Empfehlung der Kindergartenlehrperson, C.A. in eine Einführungsklasse einzuteilen, hätten die Eltern abgelehnt. Wenige Wochen vor dem Übergang in das erste Primarschuljahr hätten sie einen Wechsel in die Parallelklasse beantragt und C.A. ab dem 2. Mai 2025 nicht mehr in den Kindergarten geschickt. Ausserdem sei davon auszugehen, dass die Eltern C.A. s Linkshändigkeit nicht akzeptierten. Die Ablehnung der Eltern gegenüber C.A. s Einschränkungen schade dem Aufbau des Selbstvertrauens des Kindes. Auch künftig sei mit Kollisionen zwischen den seitens der Lehrpersonen beantragten Massnahmen und der Abwehrhaltung der Kindseltern zu rechnen. Sie bräuchten Unterstützung, um ihren Sohn auch mit seinen Schwächen zu akzeptieren und ihn angemessen zu fördern. Es müsse eine Beistands-person eingesetzt werden, welche den Eltern die Beweggründe anderer Personen erkläre, sie für bedürfnisgerechte Lösungen sensibilisiere und nötigenfalls zum Wohl des Kindes eingreife, um Gefährdungen wie einen fehlenden Schulbesuch zu verhindern. Aufgrund der anstehenden Entscheidung bezüglich des Übergangs in die Regelklasse oder die Einführungsklasse könne mit der Anordnung der Beistandschaft nicht abgewartet werden. Die Mutter habe sich mehrfach derart bedroht gefühlt, dass sie die Polizei gerufen habe und mit den Kindern zwei Wochen der Familienwohnung ferngeblieben sei. In der Paarbeziehung der Eltern bestehe ein Ungleichgewicht. So habe der Vater der Mutter anlässlich des Gesprächs mit den Sozialen Diensten C. praktisch keine Redezeit gewährt und sie häufig korrigiert. Des Weiteren trete er gegenüber Lehrpersonen aggressiv und bedrohlich auf. Es sei anzunehmen, dass dies auch im häuslichen Rahmen geschehe. Die Kinder würden Abwertung, Beleidigung und Respektlosigkeit gegenüber ihrer Mutter miterleben und zugleich lernen, Probleme mit Drohen und Schreien zu lösen. Es sei daher dringend notwendig, dass der Vater sein Verhalten reflektiere und verändere. Die Anweisung zum Besuch des Lernprogramms gegen häusliche Gewalt sei eine geeignete und zumutbare Massnahme zur Erreichung dieses Ziels. 4.2 Die Beschwerdeführer rügen, es liege keine Gefährdung der Entwicklung der Kinder vor, zudem sei die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft zur Erreichung des angestrebten Zwecks nicht geeignet und erforderlich. Die von der KESB behauptete Entwicklungsverzögerung gründe auf einer unqualifizierten Einschätzung der Kindergartenlehrperson und nicht auf einer fachkundigen Abklärung lege artis. Sie hätten sich unabhängig von dieser Einschätzung schon mehrfach über die mangelhaften Leistungen der Kindergartenlehrperson beschwert. Weitere Abklärungen in Bezug auf die Beschulung in der Einführungsklasse seien nicht getroffen worden. Der Kinderarzt von C.A. , Dr. med. I. , habe ebenfalls keine Entwicklungsverzögerung festgestellt, welche den Besuch der Einführungsklasse erfordern würde. C.A. s Absenz seit Mai 2025 sei im Einvernehmen mit dem Kinderarzt und der Schulleitung erfolgt, nachdem sich C.A. nicht mehr wohl gefühlt habe und er von der Kindergartenlehrperson unter Druck gesetzt worden sei. Im Übrigen habe die Absenz mit dem Beginn der Sommerferien geendet. Ab August 2025 werde C.A. die Regelschule in G. besuchen. Die Unterstellung der KESB, sie würden die Linkshändigkeit von C.A. nicht akzeptieren, sei gänzlich haltlos, vielmehr unterstützten sie C.A. s Beidhändigkeit gemäss den Empfehlungen des Kinderarztes. Es sei entgegen den Feststellungen der KESB nur zu einem einzigen Vorfall mit Involvierung der Polizei gekommen, welcher sich auf eine rein verbale Auseinandersetzung beschränkt habe. Der Schluss von der seitens der Lehrpersonen geschilderten Aggressivität des Vaters auf ein aggressives Verhalten im häuslichen Rahmen sei willkürlich. Die Lehrperson von D.A. beschreibe sie vielmehr als interessierte, freundliche und kooperative Eltern. Auch die Behauptung, der Vater löse Probleme durch Drohen und Schreien, sei unbelegt. Zudem sei unberücksichtigt geblieben, dass der Vater gemäss Angaben der Mutter nie Gewalt gegenüber den Kindern ausgeübt habe. Die Weisung an den Vater, das Lernprogramm häusliche Gewalt zu besuchen, entbehre daher jeglicher Grundlage und sei unverhältnismässig. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dem Arztbericht des Kinderarztes sei keine fachliche Einschätzung in Bezug auf die schulischen Fähigkeiten von C.A. zu entnehmen. Es sei auf die Fachmeinung der Kindergartenlehrperson als Expertin in Bezug auf die schulischen Fähigkeiten abzustellen. Das Nichtberücksichtigen von C.A. s Einschränkungen sowie die Verweigerung geeigneter Unterstützungsmassnahmen stelle eine Kindesgefährdung dar. C.A. besuche nun die Regelklasse des F. schulhauses in G. , wo er gemäss Aussagen des Schulleiters überfordert sei. Da das Schulhaus über keine Einführungsklasse verfüge, stehe mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Klassenwechsel an. Zudem müsse die Familie in den Kanton G. ziehen, da die Eltern anderenfalls den Schulbesuch von C.A. selbst finanzieren müssten. Ein Umzug habe wiederum zur Folge, dass auch D.A. den Kindergarten wechseln müsse. Eine sozialpädagogische Familienbegleitung stelle zwar eine mildere Massnahme dar, sei aber vorliegend mangels Kooperationsbereitschaft der Eltern nicht angebracht. Das bedrohliche und aggressive Auftreten des Vaters bei Konfrontationen mit anderen Meinungen zeige klar, dass er Probleme mit gewaltausübendem Verhalten habe. Dies habe nicht nur Auswirkungen auf das Zusammenleben mit Mutter und Kindern, sondern führe auch zur Verschlechterung der Eltern-Lehrperson-Beziehung, was Lösungsfindungen im Sinne der Kinder verhindere und das Kindeswohl gefährde. 4.4 Dagegen bringen die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung vor, C.A. könne gemäss der Einschätzung des Klassenlehrers sehr wohl in der Regelklasse beschult werden. Es sei kein Schul- oder Klassenwechsel vorgesehen. Die Kinder seien schulisch bestens integriert. Dass sich die Kindseltern der unqualifizierten Einschätzung der Kindergartenlehrerin nicht gebeugt hätten, rechtfertige keine Anordnung von Kindesschutzmassnahmen. Die Behauptung des bedrohenden Verhaltens werde bestritten. Aus den zum Verfügungszeitpunkt vorhandenen Akten sei keine Kindeswohlgefährdung ersichtlich, weitere Akten seien ihnen bisher nicht zur Kenntnis gebracht worden. 5.1 Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB ist die Kindesschutzbehörde bei einer Gefährdung des Kindeswohls verpflichtet, die geeigneten Massnahmen zum Schutze des Kindes zu ergreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Der Begriff des Kindeswohls entzieht sich einer genauen Definition, weshalb zu dessen Beurteilung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu beachten sind. Im Sinne einer positiven und nicht abschliessenden Beschreibung gehören zum Kindeswohl die Förderung und Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht, ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen sowie die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts (BGE 146 III 313 E. 6.2.2; BGE 129 III 250 E. 3.4.2). Unter Gefährdung wird im Allgemeinen die objektiv fassbare Gefahr einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls verstanden. Diese muss – wenn auch regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind – einigermassen konkret sein. Vorausgesetzt ist ferner eine Gefährdung des Kindeswohls von einer gewissen Erheblichkeit ( Yvo Biderbost , in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutz, 4. Aufl., Zürich 2023, N 9 f. zu Art. 307 ZGB). 5.2 Eine Gefährdung des geistigen Wohls kann insbesondere bei fehlender Zusammenarbeit der Eltern mit den Schulbehörden sowie bei fehlender Bereitschaft zur Förderung des Kindes mit allgemeinen schulischen Schwächen oder besonderer Förderbedürftigkeit wegen geistiger Schwächen vorliegen ( Peter Breitschmid , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 18 zu Art. 307 ZGB; vgl. Kurt Affolter - Fringeli / Urs Vogel , in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Die elterliche Sorge/der Kindesschutz, Art. 296-317 ZGB, Das Kindesvermögen, Art. 318-327 ZGB, Minderjährige unter Vormundschaft, Art. 327a-327c ZGB, Bern 2016, N 16 zu Art. 307). Physische und psychische Gewalt, Züchtigung sowie erniedrigende Handlungen erreichen regelmässig die Schwelle der Kindeswohlgefährdung; sei es als direkt betroffenes Kind, sei es als Zeuge ( Biderbost , a.a.O., N 10a zu Art. 307 ZGB). Das Wohl des Kindes ist anerkanntermassen nicht nur dann gefährdet, wenn das Kind selbst Opfer von physischer oder psychischer Gewalt wird, sondern auch dann, wenn es das Ausüben von Macht, Gewalt und Drohung gegen einen Elternteil direkt oder indirekt, sei dies, indem es die Gewalt hört oder die Verletzungen sieht, miterlebt ( Andrea Büchler / Margot Michel , Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: Die Praxis des Familien-rechts [FamPra.ch] 2011, S. 539). 5.3 Kindesschutzmassnahmen müssen zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung erforderlich sein (Subsidiarität) und es ist immer die mildeste erfolgsversprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; vgl. Urteil des BGer 5A_988/2022 vom 20. April 2023 E. 2.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Gefahr bereits verwirklicht hat. In diesem Sinne ist der gesetzliche Kindesschutz Präventivmassnahme und hat sich vom Grundsatz "in dubio pro infante" leiten zu lassen (BGE 146 III 313 E. 6.2.2). Kindesschutz verlangt ein vorausschauendes Handeln der Behörden. Diese sind gehalten, zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit gezielten Massnahmen möglichst präventiv die festgestellte Kindeswohlgefährdung abzuwenden (Urteil des BGer 5A_765/2016 vom 18. Juni 2017 E. 3.3; Breitschmid , a.a.O., N 8 zu Art. 307 ZGB). Die anvisierte Massnahme muss schliesslich auch zumutbar sein, also dem Grad der Bedrohung für das Kindeswohl entsprechen sowie erstrebten Nutzen und mögliche Nachteile vernünftig abwägen. Es ist die sachlich richtige Massnahme nicht aufgrund bloss juristischer Klassifikation, sondern unter Würdigung der im Einzelfall bestimmenden sozialen, medizinischen und erziehungswissenschaftlichen Gesichtspunkten anzuordnen (Urteil des BGer 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2). Eine zu milde Intervention widerspricht dabei dem Prinzip der Verhältnismässigkeit ebenso wie eine zu radikale; der erzielbare Nutzen einer Massnahme muss eine allfällige Belastung überwiegen ( Biderbost , a.a.O., N 11 zu Art. 307 ZGB). 5.4 Massnahmen nach Art. 307 ZGB bilden die unterste Stufe des Interventionssystems. Gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB kann einer Kindeswohlgefährdung mit einer Ermahnung oder einer Weisung an die Erziehungsberechtigten begegnet werden. Weisungen haben im Gegensatz zu Ermahnungen verbindlicheren Charakter und können gegebenenfalls mit der Strafandrohung des Verweisungsbruchs gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 verbunden werden ( Biderbost , a.a.O., N 17 zu Art. 307 ZGB). Als Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB kommt unter anderem die Aufforderung an die Kindseltern, einen Gewaltpräventionskurs zu besuchen, in Betracht ( Affolter - Fringeli / Vogel , a.a.O., N 35 zu Art. 307; Biderbost , a.a.O., N 16 zu Art. 307 ZGB). 5.5 Besteht ein generelles Bedürfnis nach begleitender Hilfe und berücksichtigt die Massnahme alle Aspekte der Verhältnismässigkeit ( Biderbost , a.a.O., N 3 zu Art. 308 ZGB), ernennt die KESB dem Kind gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Die Beistandschaft zielt auf aktives, autoritatives und kontinuierliches Einwirken auf die Erziehungsarbeit der Eltern und das Gebaren des Kindes ab ( Breitschmid , a.a.O., N 2 zu Art. 308 ZGB). Wird bei der Erfüllung einer Einzelaufgabe ein besonderer Schwächezustand festgestellt, überträgt die KESB dem Beistand im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zudem besondere Befugnisse ( Biderbost , a.a.O., N 5 zu Art. 308 ZGB). Die Erziehungsbeistandschaft soll durch den Kontakt mit Eltern und Kind erzieherische Missstände abbauen. Dem Beistand stehen dafür Instrumente wie Vermittlung, Anleitung oder Weisung gegenüber den Eltern, dem Kind und Dritten zur Verfügung, wobei alle Beteiligten zur Zusammenarbeit mit dem Beistand verpflichtet sind. Das elterliche oder familiäre Umfeld bleibt erhalten, soll aber durch stete persönliche Kontakte (insbesondere auch Hausbesuche) beobachtet werden. Der Beistand ist Vertrauens- und Ansprechperson aller Betroffenen und soll zum Kind eine tragfähige Beziehung aufbauen ( Breitschmid , a.a.O., N 4 zu Art. 308 ZGB). 6.1 Dem Polizeibericht vom 14. Januar 2025 ist zu entnehmen, dass die Mutter am 28. September 2024 aufgrund massiver Drohungen durch den Vater mit den Kindern aus der gemeinsamen Wohnung geflüchtet sei und beabsichtigt habe, während den Herbstschulferien bei ihren Eltern in J. unterzukommen. Die Mutter habe angegeben, der Vater übe keine Gewalt gegen die Kinder aus. Sie habe die Tätlichkeiten, die in der Vergangenheit stattgefunden hätten, nicht erläutern wollen. Sie habe lediglich angegeben, dass es zu solchen Vorfällen gekommen sei. Wo diese genau stattgefunden hätten und wie lange das genau her sei, habe nicht in Erfahrung gebracht werden können. Sie habe keine Aussagen zu den Verletzungen und dazu, wie es zur Tätlichkeit gekommen sei, tätigen wollen. Während der Sachverhaltsaufnahme sei sie mehrmals in Tränen ausgebrochen. 6.2 Laut Abklärungsbericht der Sozialen Dienste C. vom 13. Mai 2025 leide D.A. an Epilepsie, sei durch Medikamente in seiner Leistungsfähigkeit stark geschwächt gewesen, habe sich jedoch nach Absetzen der Medikamente in seiner Entwicklung wieder entfalten und grosse Fortschritte im Kindergarten erzielen können. Bei C.A. hätte sich im zweiten Kindergartenjahr die schulische Leistung stark verschlechtert und er habe nach der Einschätzung der Kindergartenlehrperson einen erhöhten Förderbedarf ausgewiesen, so dass die Einteilung in eine Einführungsklasse empfohlen worden sei. Auf diese Empfehlung, die von den Eltern abgelehnt worden sei, habe insbesondere der Vater sehr schlecht reagiert. Die Zusammenarbeit mit der Schule habe sich stark verschlechtert, wobei die Kindergartenlehrperson vor dem vermehrt auffälligen und aggressiven Verhalten des Vaters habe geschützt werden müssen. Die von den Eltern geforderte Versetzung von C.A. in der Parallelklasse sei vom Kindergarten abgelehnt worden. Die Mitteilung des Entscheids der Schulleitung in Bezug auf die Einteilung in die Einführungsklasse habe zu einem wütenden und bedrohlichen Auftritt des Vaters geführt. Er habe auf den Tisch geschlagen, sei lauter geworden, habe vor Aufregung/Wut gezittert und das Gespräch nach fünf Minuten verlassen. In der Folge sei C.A. seit dem 2. Mai 2025 und bis zu den Sommerferien nicht mehr in den Kindergarten gegangen. Der Schulleiter habe von sehr ausfallendem und grenzüberschreitendem Verhalten und die Kindergartenlehrperson von C.A. von aggressivem und bedrohlichem Verhalten des Vaters berichtet, wobei Letztere während ihren Schilderungen geweint habe. Im Gespräch mit den Abklärungspersonen habe der Vater von einem einmaligen Vorfall am 28. September 2024 gesprochen, welcher durch das Zusammenkommen verschiedener belastender Faktoren ausgelöst worden sei. Er habe allgemein viel Redezeit in Anspruch genommen, während die Mutter nur selten zu Wort gekommen sei. Die Kooperationsbereitschaft des Vaters habe sich im Verlauf der weiteren Abklärung schwierig gestaltet und er habe einen vereinbarten und mehrmals verschobenen Termin aufgrund einer Datenschutzverletzung durch die Abklärungspersonen nicht mehr wahrgenommen. Aus Sicht der Abklärungspersonen gefährdeten die Eltern mit den heftigen Auseinandersetzungen in der Paarbeziehung, dem ausfallenden, bedrohenden und aggressiven Verhalten des Vaters sowie der Verletzung der Schulpflicht von C.A. das Kindeswohl. Auch bei D.A. könne es künftig im schulischen Bereich ähnliche Meinungsverschiedenheiten geben, wobei der Vater seine Meinung mit der gleichen Vehemenz vertreten würde. 6.3 Die Kindergartenlehrperson von C.A. schilderte gemäss Aktennotiz vom 3. Juni 2025 die erheblichen schulischen Schwierigkeiten des Kindes, die zu Weinen und Einnässen geführt hätten. C.A. sei in Kleingruppen begleitbar gewesen, in einer grösseren Klasse sehe sie ihn nicht, da er die Aufträge nicht verstehe und ausführe. 6.4 Anlässlich der Anhörung der Eltern durch die Vorinstanz vom 4. Juni 2025 zeigte sich ein stures, auf die eigene Meinung beharrendes Verhalten des Vaters. Er unterbrach die gesprächsleitende Person mehrfach und warf ihr Diskriminierung vor. Beim Hinausgehen entschuldigte er sich für sein Auftreten. Gemäss den Aussagen der Eltern habe C.A. nach Absprache mit dem Amt für Schulen für den Rest des Schuljahres den D. kindergarten besucht. Die Kindergartenlehrperson habe C.A. und die Mutter nicht gegrüsst und das Kind nicht auf die Prüfung betreffend Einschulung vorbereitet. C.A. sei der einzige Junge in der Klasse gewesen, weshalb es für ihn langweilig gewesen sei. 6.5 Dem Bericht von Dr. I. vom 20. Juni 2025 ist zu entnehmen, dass D.A. zusätzlich u.a. autistische Verhaltenszüge und expressive Sprachentwicklungsverzögerungen zeige. Laut Dr. I. habe C.A. ebenfalls Entwicklungsstörungen im feinmotorischen und expressiven Sprachbereich gehabt, er habe jedoch deutliche Fortschritte gemacht und sei aktuell sehr kommunikativ. Die Kinder seien wohlauf und entwickelten sich progressiv. Sie seien zurzeit gesund. 6.6 Gemäss der Aktennotiz der Vorinstanz vom 28. August 2025 habe die Schulleitung des Schulhauses F. von einem grossen Förderbedarf von C.A. berichtet. C.A. erhalte bereits einen Viertel der Fördermittel der ganzen Klasse und sei nicht schulreif. 7. Die Vorinstanz bejahte im angefochtenen Entscheid unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände zu Recht eine Kindeswohlgefährdung. 7.1.1 Zum einen scheinen die Einsichtsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft der Eltern in schulischen Belangen eingeschränkt zu sein. Die ehemalige Kindergartenlehrperson von C.A. und die Schulleitung berichten von einer starken Abwehrhaltung und von einem wenig konstruktiven Verhalten der Eltern im Zusammenhang mit der Einschulung von C.A. . Die Schwierigkeiten in der Gesprächsführung und in der Zusammenarbeit mit Behörden werden auch von den Sozialen Dienste C. und der Vorinstanz bestätigt. Dass die Kindergartenlehrperson von D.A. die Zusammenarbeit mit den Eltern positiv beschreibt, vermag daran nichts zu ändern. Die Konfliktsituation gipfelte in einer Verletzung der Schulpflicht, wobei die Behauptung, C.A. s Fernbleiben vom Unterricht sei im Einvernehmen mit dem Kinderarzt und der Schulleitung erfolgt, keine Stütze in den Akten findet. 7.1.2 Die Zuweisung in eine Einführungsklasse erfolgt gemäss § 45 Abs. 3 und Abs. 3 bis des kantonalen Bildungsgesetzes (BiG) vom 6. Juni 2002 durch die Schulleitung mittels Verfügung. Vorausgesetzt ist gemäss § 44 Abs. 1 Buchstabe a bis des BiG, dass das Kind eine Entwicklungsverzögerung aufweist. Die Schulleitung trifft den Entscheid aufgrund der Empfehlung der Kindergartenlehrperson, gegebenenfalls unter Beizug einer Fachperson und in der Regel im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten (§ 19 Abs. 3 der Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung [Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä] vom 22. Juni 2021). Für die Zuweisung in die Einführungsklasse ist somit grundsätzlich auf die Einschätzung der Kindergartenlehrperson als Sachverständige in schulischen Belangen abzustellen. Gegen die Verfügung der Schulleitung steht den Eltern der Rechtsweg offen (vgl. § 91 Abs. 2 BiG). Es widerspricht demgegenüber dem Kindeswohl, wenn die Eltern ihre abweichende Meinung in Bezug auf den Bedarf an einer Beschulung in der Einführungsklasse wie im vorliegenden Fall eigenmächtig durchsetzen. Vorliegend bestehen aufgrund der Akten zudem keinerlei Hinweise, die an der Angemessenheit der Empfehlung der Kindergartenlehrperson zweifeln lassen. Der Bericht von Dr. I. enthält naturgemäss keine Angaben zur schulischen Situation der Kinder und schon gar keine Empfehlung zum Besuch einer Regelklasse. Dr. I. bestätigt C.A. s Entwicklungsstörungen, selbst wenn sich diese gemäss Bericht gebessert hätten. 7.1.3 Auch die nach Erlass des angefochtenen Entscheids vorliegenden Erkenntnisse weisen auf eine (fortbestehende) Kindeswohlgefährdung hin. Zwar wurde C.A. nach dem Willen der Eltern in einer Regelklasse in G. eingeschult, jedoch zeigte sich, dass er einen grösseren Förderbedarf aufweist, als für die Regelschule zu bewältigen ist. Die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführer, der Klassenlehrer von C.A. habe bestätigt, er benötige keine Einführungsklasse, wurden weder substantiiert noch belegt. 7.1.4 Beide Kinder weisen Entwicklungsauffälligkeiten auf und sind daher besonders vulnerabel. Für ihr Wohl ist es wesentlich, dass sie in der Schule angemessen und gezielt gefördert werden. Die defensive Haltung der Beschwerdeführer und die emotionsgeladene Reaktion des Beschwerdeführers auf die von Seiten der Schulbehörden festgestellten Defizite sind einer bedarfs- und realitätsgerechten Unterstützung der Kinder abträglich und verhindern nach den überzeugenden Schlussfolgerungen der Sozialen Dienste C. sowie der Vorinstanz kooperative Lösungsfindungen mit den involvierten Fachpersonen und eine gemeinsam getragene, entwicklungsfördernde Unterstützung der Kinder. 7.2 Zum anderen stehen Vorwürfe häuslicher Gewalt im Raum. Zwar war die Polizei gemäss Abklärungsbericht vom 13. Mai 2025 nur einmalig involviert und es wurde keine körperliche Gewalt angewendet. Die Mutter gab jedoch gemäss Polizeibericht vom 14. Januar 2025 an, beim Vorfall vom 28. September 2024 massiv bedroht worden zu sein, was sie dazu bewogen habe, der gemeinsamen Wohnung für zwei Wochen fernzubleiben. Im Polizeibericht vom 14. Januar 2025 ist ausserdem von mehreren Tätlichkeiten in der Vergangenheit die Rede. Die Sozialen Dienste C. ebenso wie die Vorinstanz stellten fest, dass der Vater viel Redezeit einnahm, während die Mutter wenig zu Wort kam. Das aggressive Auftreten des Vaters wurde sodann von der Kindergartenlehrperson, vom Schulleiter und von den Mitarbeitenden der KESB beobachtet. Mit Blick auf das aktenmässig belegte Ereignis vom 28. September 2024 liegt es nahe, dass sich das dominante, beharrende und bedrohliche Auftreten des Vaters nicht ausschliesslich auf den Streit mit den Schulbehörden beschränkt, sondern auch die Konfliktbewältigung im häuslichen Rahmen prägt. Die indirekte Betroffenheit der Kinder durch das Miterleben von Gewalt gegen die Mutter stellt eine Kindeswohlgefährdung dar. 7.3 Die Eltern sind nicht in der Lage, der Gefährdung von sich aus selber oder unter Zuhilfenahme Dritter adäquat zu begegnen. Die Vorinstanz ist damit zutreffend von einer Gefährdung des Kindeswohls und einem förmlichen Handlungsbedarf ausgegangen. 8.1 Die Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB erscheint aufgrund der vorliegenden Gesamtsituation als eine notwendige und geeignete Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung. Zu den Aufgaben der Beiständin gehört im vorliegenden Fall, Eltern und Kinder in deren Belangen beratend zu unterstützen, Ansprechperson für alle involvierten Fachpersonen zu sein (namentlich Arzt, Schule) sowie deren Zusammenarbeit zu koordinieren und alle freiwilligen und angeordneten ambulanten und stationären Massnahmen zu organisieren, zu überwachen und deren Finanzierung sicherzustellen und bei Bedarf Anträge zu stellen. Die Beiständin soll demnach als vermittelnde Instanz zwischen den Eltern und den beteiligten Fachpersonen fungieren und bei Bedarf die notwendigen Schritte einleiten, wenn die elterliche Mitwirkung in kindeswohlgefährdender Weise unterbleibt. Durch die regelmässigen persönlichen Kontakte der Beiständin und deren Berichterstattungspflicht wird sichergestellt, dass die Situation der Kinder im Blickfeld der Behörde bleibt und nötigenfalls weitere Unterstützungsangebote aufgegleist werden können. Mildere geeignete Massnahmen sind mangels Kooperationsbereitschaft der Eltern nicht ersichtlich. Die Beistandschaft beachtet das Subsidiaritätsprinzip, da die Kindseltern wie oben aufgezeigt nicht in der Lage sind, Konfliktsituationen mit Fachbehörden zu bewältigen, ohne das Kindeswohl zu belasten. Die Errichtung der Erziehungsbeistandschaft ist deswegen eine der vorliegenden Situation angemessene Kindesschutzmassnahme und nicht zu beanstanden. 8.2 Zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung hat die Vorinstanz den Vater zusätzlich angewiesen, ein Lernprogramm gegen häusliche Gewalt in Anspruch zu nehmen. Die Kombination von Weisungen mit der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft ist gesetzlich möglich und in der Praxis häufig ( Linus Cantieni / Stefan Blum , in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/ Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, N 15.44). Im Gegensatz zur Erziehungsbeistandschaft, die auf der Kinderebene ansetzt, begegnet die Weisung der Gefährdung primär von der Elternebene her. Um Konflikte in der Paarbeziehung und mit Schulbehörden im Sinne des Kindeswohls konstruktiv zu bewältigen, muss der Beschwerdeführer die Bereitschaft entwickeln, das eigene Handeln und Verhalten zu reflektieren sowie negative Emotionen und Impulse zu kontrollieren. Der Beschwerdeführer zeigt sich in Bezug auf die bestehende Aggressionsproblematik nicht als einsichtig und bedarf daher externe Hilfe. Mit einem Zeitaufwand von zwei Stunden jede zweite Woche ist die Mass- nahme dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Die Weisung zur Absolvierung des Lernprogramms gegen häusliche Gewalt erweist sich deshalb als geeignet, erforderlich sowie der vorliegenden Situation angemessen und ist somit ebenfalls zu bestätigen. 9. Nach dem Gesagten erweisen sich die strittigen Massnahmen unter sämtlichen Gesichtspunkten als rechtmässig. Auch die Kostenauferlegung gemäss Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids ist nicht zu beanstanden. Die Kosten von Kindesschutzmassnahmen gehören gemäss ausdrücklicher bundesgesetzlicher Regelung (Art. 276 Abs. 2 ZGB) zum von den Eltern zu tragenden Kindesunterhalt. Gebühren und Auslagen, die in kindesschutzrechtlichen Verfahren betreffend Minderjährige anfallen, werden gemäss § 158 Abs. 1 und 3 EG ZGB i.V.m. § 6 Abs. 2 bis der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) vom 8. Januar 1991 in der Regel beiden Eltern je zur Hälfte auferlegt. Die von der Vorinstanz erhobenen Kosten bewegen sich im gemäss § 17 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 GebV vorgesehenen Rahmen. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen. 10. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. 10.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen (§ 21 VPO). 10.2 Die Beschwerdeführer ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. 10.3.1 Fehlen einer Partei die nötigen Mittel und erscheint ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos, so wird sie auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit. Für die Darlegung der Mittellosigkeit gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 (§ 22 Abs. 1 VPO). Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 22 VPO stimmen nach konstanter kantonsgerichtlicher Rechtsprechung mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 (KGE VV vom 24. Januar 2024 [ 810 23 265 /810 23 266] E. 12.2.1; KGE VV vom 6. April 2022 [810 21 336] E. 6.2; KGE VV vom 15. November 2017 [810 17 281] E. 6.1) und somit auch mit denjenigen von Art. 117 f. ZPO überein (BGE 142 III 131 E. 4.1; KGE VV vom 28. Februar 2024 [810 23 241] E. 7.2.1 f.). 10.3.2 Als mittellos im Sinne des in Art. 29 Abs. 3 BV garantierten Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtsuchenden Person. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1, in: Die Praxis [Pra] 2010 Nr. 25 S. 171). Bei der Erfassung der wirtschaftlichen Situation gilt der Effektivitätsgrundsatz, nach dem nur die eigenen und gegenwärtigen Mittel, die der gesuchstellenden Person tatsächlich zur Verfügung stehen, berücksichtigt werden; es dürfen keine fiktiven Einkommen, Ausgaben und Vermögen angerechnet werden (KGE VV vom 24. Januar 2024 [ 810 23 265 /810 23 266] E. 12.2.2; KGE VV vom 13. September 2021 [810 21 76] E. 5.3; vgl. Daniel Wuffli / David Fuhrer , Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, N 120 ff.). 10.3.3 Für die Ermittlung des Grundbedarfs ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum und den für seine Berechnung massgebenden Richtlinien auszugehen (KGE VV vom 24. Januar 2024 [ 810 23 265 /810 23 266] E. 12.2.2; vgl. Wuffli / Fuhrer , a.a.O., N 259 ff.). Es darf dabei aber nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden. Vielmehr ist den gesamten individuellen Umständen Rechnung zu tragen (BGE 141 III 369 E. 4.1; Urteil des BGer 5A_774/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.1). 10.3.4 Lebt eine Person in einem Konkubinatsverhältnis, aus welchem ein Kind hervorgegangen ist, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Berechnung ihres betreibungsrechtlichen Existenzminimums diesem Umstand Rechnung zu tragen, indem der Ermittlung des Notbedarfs der Grundbetrag für Ehepaare bzw. für zwei in Hausgemeinschaft lebende Erwachsene zugrunde gelegt wird. Ein Konkubinatsverhältnis, aus dem ein Kind hervorgegangen ist, ist somit unter dem Gesichtspunkt der Notbedarfsermittlung im Wesentlichen gleich zu behandeln wie ein eheliches Familienverhältnis (Urteil des BGer 5D_121/2009 vom 30. November 2009 E. 7.1; vgl. BGE 142 III 36 E. 2.3; BGE 130 III 765 E. 2.4; BGE 106 III 11 E. 3d; Urteil des BGer 8C_1008/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.3.3; Urteil des BGer 9C_859/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 3.4.1; vgl. Lukas Huber , in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2025, N 44 zu Art. 117 ZPO; François Bohnet / Lorenz Droese , Präjudizienbuch ZPO, Bern 2018, N 16 zu Art. 117 ZPO). 10.3.5 Zur Beurteilung der Bedürftigkeit werden sämtliche beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte, die effektiv vorhanden und verfügbar oder zumindest realisierbar sind, berücksichtigt (KGE VV vom 13. September 2021 [810 21 76] E. 5.4; Wuffli / Fuhrer , a.a.O., N 182). Unbeachtlich sind jedoch Sachwerte mit Kompetenzcharakter i.S.v. Art. 92 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 ( Wuffli / Fuhrer , a.a.O., N 199). Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist es dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden (BGE 144 III 531 E. 4.1; Urteil des BGer 4A_300/2024 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.1). Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugreifen. Soweit die eigenen Mittel erlauben, einen Prozess zu finanzieren, ist der Zugang zur Justiz gewährleistet, und es rechtfertigt sich nicht, öffentliche Mittel dafür bereitzustellen (BGE 144 III 531 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_412/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 3.2.3). Bei der Bemessung des zu gewährenden Freibetrags sind die zukünftigen Notwendigkeiten sowie die konkreten Umstände zu berücksichtigen, wie absehbare Steigerungen oder Verringerungen der Vermögens- und Einkommensverhältnisse, das Alter, der Gesundheitszustand und familiäre Verpflichtungen (Urteil des BGer 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.1.2). Im Normallfall erscheint ein Notgroschen von Fr. 15'000.--, bei besonderen Umständen ein Notgroschen von Fr. 20'000.-- und mehr als angemessen (KGE VV vom 13. September 2021 [810 21 76] E. 5.4; KGE VV vom 20. Januar 2016 [810 15 304] E. 7.4). Nach der Praxis des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, wird ein Vermögen von etwa Fr. 20'000.-- bis maximal Fr. 25'000.-- als noch verhältnismässig gering und deshalb einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entgegenstehend betrachtet (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht [KGE ZR] vom 7. Juli 2022 [400 22 105] E. 3.3; KGE ZR vom 26. Oktober 2021 [400 21 154] E. 13.1; KGE ZR vom 2. April 2019 [410 19 20] E. 4.1), wobei der Notgroschen auf dem ehelichen Vermögen nur einmal berücksichtigt wird (KGE ZR vom 28. April 2014 [410 14 12] E. 3; KGE ZR vom 7. März 2013 [410 13 24] E. 3.2; KGE ZR vom 17. Juli 2012 [410 12 192] E. 2.4; vgl. auch Urteil des BGer 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.4.2). 10.3.6 Unter Berücksichtigung der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten ist zu prüfen, ob die gesuchstellende Person in der Lage ist, die Prozesskosten aus ihrem Vermögen oder dem monatlichen Einkommensüberschuss bei weniger aufwändigen Prozessen binnen eines Jahres und bei anderen binnen zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_412/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 3.2.1; Urteil des BGer 2C_489/2021 vom 27. September 2021 E. 3.2.1). 10.3.7 Es obliegt der gesuchstellenden Partei, ihre finanziellen Verhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Recht-suchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Wer durch einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin vertreten wird, kann nicht als unbeholfen gelten. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht daher nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (Urteil des BGer 4A_300/2024 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.2, mit weiteren Hinweisen). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt somit ein durch diese umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (KGE VV vom 24. Januar 2024 [ 810 23 265 /810 23 266] E. 12.2.3; KGE VV vom 6. April 2022 [810 21 336] E. 6.3; vgl. Urteil des BGer 5A_311/2023 vom 6. Juli 2023 E. 3.2). Das Nichtvorhandensein der erforderlichen finanziellen Mittel (Bedürftigkeit) ist von der gesuchstellenden Person mit dem Beweis-mass der ʺüberwiegenden Wahrscheinlichkeitʺ darzustellen (KGE VV vom 13. September 2021 [810 21 76] E. 6.2). Verweigert die gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen finanziellen Gesamtsituation erforderliche Mitwirkung oder ist ihre Mitwirkung im Einzelfall als ungenügend zu betrachten, hat die gesuchstellende Person die Folgen einer fehlenden oder mangelnden Darlegung oder Beweislegung zu tragen. Das Gericht kann diesfalls die Mittellosigkeit verneinen und damit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisen (KGE VV vom 13. September 2021 [810 21 76] E. 6.4; vgl. Urteil des BGer 2C_412/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 3.2.2). Insbesondere ist die mit dem Gesuch befasste Behörde weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen (Urteil des BGer 2C_412/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 3.2.2). 10.4.1 Die Beschwerdeführer leben im Konkubinat mit zwei gemeinsamen Kindern. Dieses Konkubinat ist bei der Bedürftigkeitsrechnung grundsätzlich gleich zu behandeln wie ein eheliches Familienverhältnis. Es ist daher eine Gesamtrechnung mit voller Berücksichtigung der beidseitigen Einkommen sowie des gemeinsamen Bedarfs anzustellen (vgl. Urteil des Obergerichts Solothurn vom 9. November 2020 [ZKBES.2020.126] E. 5, in: Schweizerische Juristen-Zeitung [SJZ] 117/2021 S. 553; Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 26. Juni 2018 E. 4.2, in: Praxis des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden [PVG] 2018 S. 149; Alfred Brühler , in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordung, Bern 2012, N 66 zu Art. 117 ZPO). 10.4.2 Die Beschwerdeführer sind anwaltlich vertreten. Obwohl ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht lückenlos belegt sind, darf daher ohne Ansetzung einer Nachbesserungsfrist auf Grundlage der Angaben der Beschwerdeführer im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" und der beigefügten Belege über das Gesuch entschieden werden. 10.4.3 Laut Arbeitsvertrag vom 4. Juli 2025 verfügt der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2025 über ein monatliches Nettoeinkommen (inklusive 13. Monatslohn und Kinderzulagen) von Fr. 5'255.15. Das Einkommen der Beschwerdeführerin beläuft sich gemäss Arbeitsvertrag vom 13. Juni 2025 seit dem 1. September 2025 auf netto Fr. 700.25 (inklusive 13. Monatslohn). Die Beschwerdeführer deklarieren im Formular zudem Prämienverbilligungen in der Höhe von total Fr. 734.30. Insgesamt beläuft sich das monatliche Einkommen des Konkubinatspaars folglich auf rund Fr. 6'690.--. 10.4.4 Gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 ist für Paare mit Kindern ein Grundbetrag von Fr. 1'700.-- und für jedes Kind unter zehn Jahren ein Grundbetrag von Fr. 400.-- einzusetzen. Dieser betreibungsrechtliche Grundbetrag ist praxisgemäss um 15 % (Fr. 375.--) zu erhöhen (vgl. KGE VV vom 3. April 2019 [810 19 58] E. 6.2.3; KGE VV vom 24. Februar 2016 [810 15 253] E. 3.2). Dazu kommen die Wohnkosten samt Nebenkosten ( Wuffli / Fuhrer , a.a.O., N 290), welche sich vorliegend gemäss Mietvertrag auf monatlich Fr. 1'660.-- belaufen (inklusive Akontozahlung für Heiz- und Betriebskosten). Zu addieren sind zudem die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung. Nicht zum prozessualen Existenzminimum sind hingegen die Prämien der freiwilligen Zusatzversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) vom 2. April 1908 zu zählen (vgl. Wuffli / Fuhrer , a.a.O., N 308, 311). Demzufolge sind vorliegend Krankenkassenprämien für die obligatorische Krankenversicherung von insgesamt Fr. 1'404.45 (für die beiden Kinder je Fr. 160.75, für die Beschwerdeführerin Fr. 548.95 und für den Beschwerdeführer Fr. 534.50) in die Berechnung aufzunehmen. Einen Zuschlag zum Grundbetrag rechtfertigen sodann die unumgänglichen Berufsauslagen, wozu die Fahrkosten zum Arbeitsplatz gehören. Allfällige Fahrzeugkosten sind jedoch nur dann anzurechnen, wenn dem Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt bzw. es für die Zurücklegung des Arbeitsweges unabdingbar ist (KGE VV vom 28. Dezember 2021 [810 21 287] E. 7.4.4; KGE VV vom 25. September 2019 [810 19 178] E. 4.8). Bei einem Automobil ohne Kompetenzqualität können gemäss Richtlinien die Auslagen nur im Umfang der Kosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs berücksichtigt werden ( Huber , a.a.O., N 48 zu Art. 117 ZPO). Die Beschwerdeführer deklarieren im Formular Berufsauslagen von Fr. 410.--, ohne deren Ursprung zu konkretisieren oder zu belegen. Nachgewiesen sind lediglich monatliche Mietkosten für eine Garage von Fr. 120.--. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, dass sie zwingend auf ihr Auto angewiesen wären und es sind in den Akten auch keine Hinweise hierfür ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kommt dem Fahrzeug im vorliegenden Fall kein Kompetenzcharakter zu. Folglich können den Beschwerdeführern als unumgängliche Berufskosten lediglich die monatlichen Kosten für das U-Abo von insgesamt Fr. 172.-- (Fr. 86.-- je erwachsene Person) angerechnet werden. Die Beschwerdeführer geben als "andere Auslagen (Kinderbetreuung/Schulungskosten etc.)" einen Betrag von Fr. 300.-- an. Diese Auslagen sind ebenfalls nicht belegt. In die Bedarfsrechnung einzubeziehen sind schliesslich die aufgelaufenen und laufenden Steuern. Steht die konkrete Höhe der laufenden Steuern noch nicht fest, ist auf die mutmasslich zu entrichtende Steuer abzustellen, sofern keine Anhaltspunkte für die Nichtbezahlung bestehen ( Wuffli / Fuhrer , a.a.O., N 338). Für die laufenden Steuern kann daher ein Betrag von Fr. 200.-- (entsprechend den Angaben der Beschwerdeführer im Formular) angerechnet werden. Als Schuld wird im Gesuch eine Forderung der K. gegen den Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 3'000.-- angegeben. Private Schuldverpflichtungen sind zu berücksichtigen, wenn die regelmässige Bezahlung nachgewiesen ist; alte Schulden, die der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nicht mehr tilgt, bleiben ausser Acht ( Wuffli / Fuhrer , a.a.O., N 339). Da weder der Bestand noch die regelmässige Tilgung der Schuld nachgewiesen ist, kann die Forderung der K. vorliegend nicht berücksichtigt werden. Der Bedarf beläuft sich folglich insgesamt auf Fr. 6'311.--. Somit resultiert ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 379.--. 10.4.5 Die Verfahrenskosten betragen für das vorliegende Verfahren Fr. 1'500.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer verlangt gemäss Honorarnote vom 13. Oktober 2025 ein Honorar von Fr. 1'818.55. Die Verfahrens- und Anwaltskosten von total Fr. 3'318.55 können die Beschwerdeführer somit innerhalb eines Jahres aus ihrem Überschuss begleichen. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführer ist somit bereits mit Blick auf die Einkommensverhältnisse zu verneinen. 10.4.6 Ausserdem verfügt der Beschwerdeführer über ein den angemessenen Notgroschen hinausgehendes Vermögen. Im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" wird als Vermögenswert des Beschwerdeführers eine Liegenschaft in der Türkei mit einem Verkehrs-wert/Gebäudeversicherungswert von Fr. 38'850.-- aufgeführt. Gemäss der Steuerveranlagung der Staatssteuer des Jahres 2023 weist die Liegenschaft in der Türkei einen Steuerwert von Fr. 53'500.-- auf. Es bestehen gemäss Steuerveranlagung in der Türkei Passiven in der Höhe von Fr. 14'650.--. Dabei handelt es sich wohl um eine hypothekarische Belastung der Liegenschaft in der Türkei, womit die in der Steuerveranlagung und im Formular angegebenen Werte übereinstimmen (Fr. 53'500.-- – Fr. 14'650.-- = Fr. 38'850.--). Die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Grundeigentümerin hat sich die für den Prozess benötigten Mittel allenfalls durch Belehnung der Liegenschaft bzw. Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekarkredits, durch Vermietung nicht vermieteter Räumlichkeiten und nötigenfalls durch Veräusserung der Liegenschaft zu beschaffen. Die Veräusserung der Liegenschaft ist zumutbar, wenn damit zu rechnen ist, dass mit einem Verkauf die für den Prozess erforderlichen Mittel erwirtschaftet werden können, was namentlich vom Verkehrswert und der Belastung der Liegenschaft abhängt (KGE VV vom 28. Februar 2024 [810 23 241] E. 7.2.2; vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen). Nicht massgebend ist, ob die Belehnung bzw. eine allfällige Vermietung oder ein Verkauf für die gesuchstellende Person vom Zeitpunkt her zu vorteilhaften Bedingungen erfolgen kann oder diese im Gegenteil finanziell benachteiligt ( Wuffli / Fuhrer , a.a.O., N 211). Vorliegend bestehen mangels anderer Angaben der Beschwerdeführer keine erkennbaren Gründe dafür, dass die im Grundstück gebundenen Werte nicht mittels Veräusserung oder Belehnung zur Finanzierung des Prozesses freigesetzt werden könnten. Dem Fahrzeug des Beschwerdeführers im Wert von Fr. 14'500.-- (Betrag gemäss Angaben im Formular) kommt nach dem Gesagten kein Kompetenzcharakter zu und es kann ebenfalls als Aktivum berücksichtigt werden. Gemäss Formular verfügt der Beschwerdeführer des Weiteren über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von Fr. 2'800.--. Eine fehlende sofortige Kündigungsmöglichkeit ist durch die gesuchstellende Person durch eine entsprechende Bestätigung der Versicherung nachzuweisen. Kann sie die Lebensversicherung sofort zurückkaufen, ist ihr die Auflösung – auch bei unvorteilhaften Konditionen – zuzumuten ( Wuffli / Fuhrer , a.a.O., N 204). Da keine zusätzlichen Angaben zur Lebensversicherung vorliegen, ist von einer sofortigen Kündigungsmöglichkeit auszugehen und deren Rückkaufwert als weiterer Vermögenswert zu berücksichtigen. Im Formular deklarieren die Beschwerdeführer Wertschriften ("Depot") in der Höhe von je Fr. 2'512.-- für beide Konkubinatspartner. Dabei handelt es sich wohl um das auf dem Mieterspardepot lautend auf die Beschwerdeführer geäufnete Vermögen von Fr. 5'025.95 (vgl. Steuerbescheinigung L. vom 31. Dezember 2024). Die entsprechenden Werte sind somit nicht ohne Weiteres verfügbar. Unter Berücksichtigung der Liegenschaft, des Fahrzeugs und der Lebensversicherung beläuft sich das Vermögen des Beschwerdeführers auf Fr. 56'150.--. Es übersteigt den im Regelfall praxisgemäss maximal zu gewährenden Notgroschen von Fr. 25'000.-- damit eindeutig. 10.4.7 Die Beschwerdeführer erweisen sich nach dem Gesagten nicht als mittellos. Ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ist daher abzuweisen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsident Gerichtsschreiberin